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S A T Z U N G

 

DER

 

 DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT

 

Ortsgruppe Volkmarsen u. Ehringen e.V.

 

 

I.        NAME / SITZ / ZWECK / GESCHÄFTSJAHR

 

 

§ 1

NAME / SITZ

 

1        Der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen der Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (nachfolgend Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen genannt) ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragenen            Landesverband Hessen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (nachstehend Landesverband genannt).

 

          Er führt den Namen:

 

  " Deutsche Lebens - Rettungs - Gesellschaft

    Landesverband Hessen

    Kreisverband Waldeck-Frankenberg

    Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen e. V."

 

2        Der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Arolsen eingetragen.

 

3        Sitz des Ortsverbandes Volkmarsen u. Ehringen ist Volkmarsen.

 

 

§ 2

ZWECK

 

1        Der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen ist eine selbstständige Gliederung der DLRG und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2        Vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

 

3        Zu den Aufgaben nach Nr. 2 gehören insbesondere die:

 

  1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über schwimmbewusstes Verhalten,
  2. Ausbildung im Schwimmen und der Selbstrettung,
  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen
  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz
  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden

 

4          Zu den Aufgaben gehören auch die

 

a)   Aus und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

  1. Jugendarbeit
  2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser
  3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
  5. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
  6. Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen

 

5        Der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

         
          Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsverbandes Volkmarsen und Ehringen.

 

6        Der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen darf niemandem unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren oder Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet            werden.

 

 

§ 3

GESCHÄFTSJAHR

 

          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

II.       MITGLIEDSCHAFT UND GLIEDERUNG

 

 

§ 4

MITGLIEDSCHAFT

 

1        Mitglieder des Ortsverbandes können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich                hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.

         

2        Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

3        Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten in dem Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen aus und werden in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten ihrer Gliederung vertreten.


          Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

          Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

 

4        Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, ob die Beitragszahlungen für das laufende bzw. vergangene Geschäftsjahr nachgewiesen werden können.

 

5        Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in den Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können              nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht der DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

 

6        a)  Die Mitgliedschaft endet durch:

              -    Austritt des Mitgliedes

              -    Tod des Mitgliedes

              -    Streichung aus der Mitgliedsliste

              -    Ausschluss des Mitgliedes

 

           b) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres bei dem Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen schriftlich eingegangen ist.

               Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen                 Beiträge fortgeführt werden.

               Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 10 der Satzung.

 

7        Die Mitglieder haben den für den Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine                    Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.

 

8        Ehrenmitglieder örtlicher Gliederungen können von der Beitragspflicht befreit werden. Die Verpflichtung zur Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen wird hierdurch nicht berührt.

 

9        Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an den Ortsverband Volkmarsen u.                        Ehringen abzugeben.

 

10      Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds werden die DLRG und der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen nicht verpflichtet.

 

 

 

 

 

 

§ 5

VERHÄLTNIS ZU ÜBERGEORDNETEN GLIEDERUNGEN

 

1        Die Ortsverbände sind an die Satzungen der übergeordneten Gliederungen gebunden und müssen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

          Der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen ist ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

 

2        Die Satzung des Ortsverbandes Volkmarsen u. Ehringen einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.

 

3        Der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen hat der übergeordneten Gliederung Niederschriften über Mitgliederversammlungen vorzulegen.

          Der Statistische Jahresbericht, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik, der Jahresabschluss sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen zu übersenden.

 

4        Übergeordnete Gliederungen sind berechtigt, die Tätigkeit des Ortsverbandes Volkmarsen u. Ehringen zu überwachen und jederzeit seine Arbeit zu überprüfen und in seine Unterlagen Einsicht zu nehmen.

 

5        Das Stimmrecht in den Gremien der übergeordneten Gliederung kann der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen nur ausüben, wenn er seinen Verpflichtungen aus Abs. 3 termingerecht nachgekommen ist.

 

          Zu allen Mitgliederversammlungen ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht einzuladen; von allen Tagungen des Ortsverbandes Volkmarsen und Ehringen ist der übergeordneten Gliederung eine Abschrift des Protokolls binnen sechs                  Wochen zuzuleiten.

 

          Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an Zusammenkünften des Ortsverbandes Volkmarsen u. Ehringen  teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

 

7        Im DLRG-internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.

 

 

§ 6

DLRG - JUGEND

 

1        Die DLRG-Jugend in dem Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG.

 

2        Die Bildung einer Jugendgruppe in dem Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen und die damit verbundenen Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KJHG stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des Ortsverbandes Volkmarsen            u. Ehringen dar. Die freiwillige und selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

 

3        Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

4        Der Vorstand des Ortsverbandes Volkmarsen u. Ehringen wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

 

5        Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

III. ORGANE

 

 

§ 7

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes Volkmarsen u. Ehringen. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

 

2        Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per Veröffentlichung (Tagespresse, Schaukasten) mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die ordentliche und außerordentlichen                   
         Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

 

3        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.

 

4        Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein.

          Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.

 

5        Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und     
          ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel
          der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

 

6        Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Ortsverbandes vor und behandelt grundsätzliche Fragen. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für:

 

           a)  die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ggf. deren Stellvertreter sowie für Nachwahlen,              

           b)  die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

           c)  die Wahl der Delegierten zum Kreisverbandstag,

           d)  die Entlastung des Vorstandes,

           e)  die Höhe des Mitgliedsbeitrages,

           f)  die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses,

           g)  Anträge,

           h)  Satzungsänderungen,

           i)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

7        Der Vorsitzende des Ortsverbandes Volkmarsen u. Ehringen beruft die Mitgliederversammlung ein. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

          Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen.

          Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern innerhalb von vier Wochen geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 8

VORSTAND

 

1        Der Vorstand leitet den Ortsverband im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem                        Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

 

2        Den Vorstand bilden mindestens:

 

a)           Vorsitzender

b)           stellvertretender Vorsitzender

c)           Schatzmeister

d)           Technischer Leiter

g)           Jugendvorsitzender

    

Er kann erweitert werden.

Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben.

 

3        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

          Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

 

4        Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 8 Abs. 2 a bis 2 d, deren Vertreter für die Ämter gem. § 8 Abs. 2c und 2 d und die Kassenprüfer und die Delegierten zur Kreisverbandstagung werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 
          drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

          Der Jugendvorsitzende wird in der Jugendversammlung gewählt.

 

5        Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitgliedwiderspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

6        Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten     
          eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.

 

7        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Scheidet der Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine
          Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

8        Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 2 Wochen vorher schriftlich - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - einzuladen.
          Der Vertreter eines Vorstandsmitgliedes hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die berufenen Beauftragten können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 

9        Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 7 Abs. 2, 5, und 7 entsprechend Anwendung.

 

 

§ 9

KOMMISSIONEN UND BEAUFTRAGTE

 

  1. Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung eine Kommission berufen. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst.

 

       2. Die Kommission hat ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat, zur Auswertung und evtl. Beschlussfassung vorzulegen.

 

       3. Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.

 

 

§ 10

SCHIEDS- UND EHRENGERICHT

 

  1. Schieds- oder Ehrengerichte haben die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.

           Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es                   sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Kreisverbände, Kreisgruppen, Stadtverbände oder Ortsgruppen/Ortsverbände sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen             satzungsgemäßer Gremien ergeben; dazu gehören auch die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und Gremien sowie die Ahndung von Verletzungen der Anti-Doping- Bestimmungen im rettungssportlichen Regelwerk der DLRG bzw. im               internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) sowie der Schädigung der DLG in der Öffentlichkeit.

 

           Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es                den Beschluss auf.

 

        2. Gegen ein Mitglied kann ein Schieds- oder Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:


          -           Rüge oder Verwarnung
          -           zeitliches oder dauerhaftes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen

                        Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte

                        der Organe

  • befristeter oder dauerhafter Ausschluss von Wahlfunktionen
  • befristeter oder dauerhafter Ausschluss aus der DLRG
  • Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen
  • Zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS)

      geeignete Auflagen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidungen nach „ 10 Abs. 1 Satz 2

 

           Auf Kreisverbands- und örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine Schieds- und Ehrengerichte gebildet werden

 

           Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden

 

           Das gewählte Schieds- oder Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss und zwei Besitzern. Der Vorsitzende darf während seiner Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen                   Schiedsgericht er gewählt ist, kein anders Wahlamt ausüben.
           Sowohl für den Vorsitzen als auch für die Beisitzer können ein oder mehrere Vertreter gewählt werden, wobei die Vertreter des Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben müssen und während ihrer Amtszeit im Bereich der                             Gliederungsebene, für deren Schieds- und Ehrengericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben dürften. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem                 Schiedsgericht an, wenn die DLRG – Jugend oder ein jugendliches Mitglied am Verfahren beteiligt ist. Im übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregel selbst. Bei Streitigkeiten zwischen den DLRG-             Gliederungsebenen können jeweils bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung beide Seiten verlangen, dass die Schiedsgerichte um je einen von beiden Seiten zu benennenden Schiedsrichter erweitert werden.
           Im übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, dessen Aufgaben und das Verfahren, eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Amtsgericht hinterlegt wird

 

  1. Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

 

 

 

IV.     SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

 

§ 11

PRÜFUNGEN

 

1        Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und             
          Prüfungsteilnehmer bindend.

 

          Die Prüfungsordnungen werdenvom Präsidialrat erlassen.

          Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand.

 

 

§ 12

MATERIAL

 

1        Das zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Material (DLRG- Material) wird von der DLRG vertrieben.

 

2        Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister Deutsches Patent- und Markenamt München markenrechtlich geschützt.

 

3        Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat erlassen.

 

4        Der Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

 

 

§ 13

EHRUNGEN

 

          Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Die Ehrungen werden durch die
          Ehrungsordnung der DLRG und die Richtlinien für die Verleihung der Ehrennadel des Landesverbandes geregelt.

 

 

§ 14

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

 

1        Es gilt die Geschäftsordnung der übergeordneten Gliederung.

 

2        Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

 

 

 

 

 

 

V.      SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

 

§ 15

SATZUNGSÄNDERUNG

 

1        Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie bedürfen der Zustimmung der übergeordneten
          rechtlich selbständigen Gliederung.

 

2        Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

3        Der Vorstand des Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen
          und anzumelden. Die Mitglieder sind anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

§ 16

AUFLÖSUNG

 

1        Die Auflösung des Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen kann nur in einer zu diesem Zweck 6 Wochen vorher einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
          beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Abs. 2.

 

2        Nach Auflösung des Ortsverband Volkmarsen u. Ehringen oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks wird das Sach- und Barvermögen - nach Zustimmung des Finanzamtes - der übergeordneten als gemeinnützig anerkannten Gliederung
          übertragen, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

3        Bei gleichzeitiger Auflösung der DLRG auf Landes- und Bundesebene fällt das Sach- und Barvermögen - nach Zustimmung des Finanzamtes - einem anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung zu, der es
          ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 17

INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

 

1        Diese Satzung wurde am 26.02.2005 auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen.

          Sie wurde am 21. März 2005 durch die übergeordnete Gliederung genehmigt.

 

2        Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Arolsen in Kraft.

 

 

 

 

 

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